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Willkommen im virtuellen Jugendbüro. Das Jugendbüro ist Dein Partner und Deine Anlaufstelle in Ansfelden. Weiters findest Du wichtige und interessante Infos. Wir freuen uns, wenn Du die interaktiven Angebote (z.B. das Forum) nutzt.

Alles was Recht ist
31.07.2006
Der Sommer ist los! Gerade in diesen Monaten ist Unterwegs-sein und das pure Leben angesagt. Egal ob Du allein oder mit Freund/innen unterwegs bist: Begleitet bist Du immer: Von Deinen Rechten und Pflichten. Gesetze sind nicht (nur) da um Dich zu ärgern, sondern auch um Dich zu schützen. Gerade für junge Menschen gibt es unterschiedliche Bestimmungen und Gesetze die für unterschiedliche Altersgrenzen gelten. Die wichtigsten im Überblick:

Grundsätzliches.


Eine strafbare Handlung ist alles, was gegen das Strafgesetz und seine Nebengesetze (z.B. Suchtmittelgesetz, Waffengesetz, Verbotsgesetz  usw.) verstößt: Diebstahl, Körperverletzung, Einbruch, Besitz von illegalen Drogen oder Waffen, (neo-)nazistische Wiederbetätigung usw.
Bei einer strafrechtlichen Verfolgung kann es zu einer Gerichtsverhandlung kommen.

Über die strafbare Handlung zu urteilen, ist Sache des Gerichts (Staatsanwalt, Richter, ...).

Eine Verwaltungsübertretung.
ist z.B. Schnorren, Schwarzfahren, Skaten am Bahnhof, bei Rot über die Ampel gehen usw.
Dabei kommt es zu keiner Gerichts-verhandlung. Du bekommst meist eine Geldstrafe, die Du auch gleich bezahlen kannst.

Falls Du mit der Verwaltungsstrafe nicht einverstanden bist, kannst Du dagegen Einspruch erheben. Meistens kann auch ein Einspruch gegen die Höhe der Geldstrafe gemacht werden. Dabei ist es wichtig die Einspruchsfristen zu beachten!

Die wichtigsten Altersbestimmungen

Zivilrechtliche Geschäftsfähigkeit.
Personen zwischen 7 und 14 Jahren sind sogenannte unmündige Minderjährige. Sie können nur kleine (geringfügige) Geschäfte/Verträge abschließen. Allein abgeschlossene Geschäfte können nachträglich durch den gesetzlichen Vertreter (Eltern etc.) erlaubt oder verhindert werden.
Junge Menschen zwischen 14 und 18 Jahren sind mündige Minderjährige. Sie können über ihre Sachen und ihr Einkommen frei verfügen, wenn dadurch die Lebensführung nicht gefährdet ist.
Ab 18 Jahren (Volljährigkeit) erreicht man die volle Geschäftsfähigkeit.

Zivilrechtliche Deliktsfähigkeit.
Zwischen 7 und 14 Jahren kann man nur in ganz bestimmten Ausnahmefällen zur Haftung herangezogen werden.
Ab 14 Jahren haftet man für Schäden, die man einem anderen zufügt.

Strafmündigkeit.
Bis 14 Jahre gilt man strafrechtlich als unmündig. Du kannst keine Anzeige bekommen und nicht verurteilt werden. Es können aber andere Maßnahmen getroffen werden (z.B. Unterbringung in einer Wohngemeinschaft).
Ab 14 Jahre ist man für strafbare Handlungen verantwortlich wie Erwachsene & wird strafgerichtlich verfolgt. Dabei ist das Jugendgerichts-gesetz anzuwenden: Bis 18 Jahre gibt es dabei Sonderbestimmungen, wie z.B: geringere Strafen als bei den Erwachsenen. Außerdem hat das Gericht verschiedene Möglichkeiten auf  strafbares Verhalten zu reagieren, z.B: kann ein außergerichtlicher Tatausgleich (Konfliktregelung) eingeleitet werden.
Auch für junge Menschen zwischen 18 und 21 gibt es besondere Bestimmungen. Z.B. gibt es das Recht auf die Anwesenheit einer Vertrauensperson bei Einver-nahmen durch die Polizei oder den Untersuchungsrichter.

Unterwegs mit Zelt


"Wildes Campieren"
Campieren ist außerhalb der Camping-Plätze grundsätzlich verboten. Wenn Du auf fremdem Privatgrund campierst, kann das eine Besitzstörungsklage nach sich ziehen. Es ist ratsam, auf alle Fälle das Einverständnis des Grundbesitzers einzuholen: Frag also nach, ob Du auf dem Platz Deiner Wahl campen darfst.

Das Jugendschutzgesetz

Was ist ein Jugendlicher?
Junge Menschen (Minderjährige) bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres (18. Geburtstag).

Was ist eine Aufsichtsperson?
Das sind Erziehungsbe-rechtigte sowie erwachsene Personen, denen die Aufsicht  übertragen wurde (z.B. Betreuer/in).

Pflichten der Erwachsenen.
Aufsichtspersonen: müssen dafür sorgen, dass die ihrer Aufsicht unterstehenden Jugendlichen das Gesetz einhalten.
Erwachsene: dürfen Jugendlichen die Übertretung des Gesetzes nicht ermöglichen oder erleichtern
Unternehmer, Veranstalter: müssen auf Jugendschutz hinweisen (Aushang) und diesen einhalten (z.B. durch Überprüfung des Alters, Verweigerung des Zutritts, Aufforderung zum Verlassen der Räum-lichkeiten).

Ausgehen/Fortgehen/Unterwegs.
An allgemein zugänglichen Orten, in Gasthäusern, bei öffentlichen Veranstal-tungen & Kino erlaubt:
MIT Aufsichtsperson: altersmäßig oder zeitlich unbegrenzt.
OHNE Aufsichtsperson:
unter 14: von 5.00 - 22.00
14 u. 15: von 5.00 - 24.00
ab 16 J.: zeitlich unbegrenzt
Generell verboten: Aufenthalt in Nachtklubs,  Örtlich- und Räumlichkeiten zur Anbahnung oder Ausübung der Prostitution.

Glücksspiele/Pechspiele.
Ab 14 erlaubt: Behördlich bewilligte Glücksspiele (Lotto, Toto usw.)
Generell verboten: Glücksspielapparate, Geld-Glücksspiele, Orte mit Glücks-spielen oder Wetten mit hohen Einsätzen
.

Fort über Nacht.
bis 14 nur mit Aufsichtsperson:  Erlaubt in Beherbergungsbetrieben (Hotels, Ju-gendherbergen,  Campingplätzen...)
Ab 14: In Beherbergungsbetrieben ohne Aufsicht erlaubt. Zustimmung der Eltern ist  erforderlich!

Rauchen und Alkohol.
Bis 16: Der Erwerb und Konsum von Tabakwaren und alkoholischen Getränken ist verboten.
Ab 16: Darf Alkohol und Tabak erworben und konsumiert werden
 Verboten: übermäßiger Alko-holkonsum und  alkoholische Getränke mit über 14 Volumsprozent.
Alkopops (Getränke mit Schnapszusatz wie z.B. Eristoff Ice etc.) sind für Jugendliche unter 18 verboten.
Abgabeverbot: An unter 16jährige Jugendliche ist die Abgabe von Ta-bakwaren und alkoholischen Getränken verboten.

Altersnachweis.
Im Zweifelsfall müssen Jugendliche ihr Alter nachweisen können. Es gelten:
Amtliche Papiere: (Personalausweis, Pass, Führerschein, etc);
Lichtbildausweis (Verkehrsbetriebe, 4YOUcard) oder Erklärung durch anwesende Aufsichts-person.
Identität und Alter des Jugendlichen müssen daraus einwandfrei hervorgehen.

Strafen.
Jugendliche: Aussprache mit Erziehungs-berechtigten oder einem Jugendberater, soziale Leistungen,  Geldstrafe bis € 300.
Erwachsene: Geldstrafe bis € 7.000  

Achtung, jedes Bundesland hat ein eigenes und anderes Jugendschutzgesetz. Bist Du z.B. in Wien, dann gilt  Wiener Gesetz.

Im Kontakt mit Polizei oder privatem Sicherheitsdienst


Wenn Du auf Exekutive (Polizei) oder privaten Sicherheitsdienst triffst dann ist es wichtig:
...  dass Du deine Rechte und Pflichten
     kennst
...  dass Du möglichst ruhig und sachlich
     bleibst
...  dass Du dich nicht provozieren lässt
...  dass Du auch selbst nicht provozierst!

Was darf die Polizei?

Identität feststellen/Ausweis.
Die Exekutive darf Deine Identität feststellen, wenn sie angemessene Gründe dafür hat (z.B. Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung, Abwehr oder Vorbeugung von gefährlichen Angriffen, Feststellung von Gefahrenquellen, etc).
Dann musst Du Deinen Namen, Dein Geburtsdatum und Deine Wohnanschrift angeben. Alle anderen Fragen zu Deiner Person (z.B. Name und Adresse der Eltern, Hobbies, FreundInnen, Schule, Arbeitsplatz) musst du nicht beantworten.

Wenn Du keinen Ausweis dabei hast, kannst du versuchen
... Deine Identität von jemandem, der einen Ausweis hat, bezeugen zu lassen
... eine Person anzugeben (z.B. ein/e SozialarbeiterIn), die dich kennt und die deine Identität bezeugt.

Es ist auf jeden Fall sinnvoll, sobald als möglich einen Ausweis (z.B. Pass) zu machen.

Wegweisung (z.B. aus dem Park).
Die Polizei kann Dich und Deine Freund/innen von einem öffentlichen Ort (z.B. Park) wegweisen
... wenn ihr störenden Lärm verursacht (z.B. schreien, laute Musik)
... wenn ihr den öffentlichen Anstand verletzt (z.B. urinieren an öffentlichen Plätzen, durchsuchen von Mülleimern).
... wenn andere Menschen (z.B. Passanten, Nachbarinnen) das Verhalten als störend empfunden und als solches      benannt haben
... wenn vorherige Mahnungen (z.B. Dich ruhig zu verhalten) nichts genützt haben
... wenn es für die Polizei keine andere Möglichkeit mehr gibt.

Durchsuchen/Perlustrieren
Die Polizei darf Dich und alles was du bei Dir hast  durchsuchen (perlustrieren),
... wenn Du unter Verdacht stehst, etwas Strafbares getan zu haben (z.B. Diebstahl, Drogenbesitz)
... wenn Du unter Verdacht stehst, gefährliche Gegenstände (z.B. Waffen) bei dir zu haben.
Mädchen/Frauen dürfen nur von Beamtinnen durchsucht  werden!

Auf's Wachzimmer mitnehmen
Die Exekutive darf Dich für eine Personenkontrolle auf das Wachzimmer mitnehmen
... wenn Du Dich nicht ausweisen kannst & die Feststellung Deiner Identität als notwendig erachtet wird
... wenn Du minderjährig (vor deinem 18. Geburtstag) und abgängig bist.

Am Wachzimmer
Wirst Du auf das Wachzimmer mitgenommen, ist es wichtig, dass Deine Freund/innen Deine Daten (Name,Adresse) wissen. Sie sollen eine erwachsene Person (Eltern etc.) informieren. Diese kann als Vertrauensperson auf das Wachzimmer kommen.
Bei Einvernahmen auf dem Wachzimmer (bzw. bei Festnahmen) haben 14- bis 21- Jährige das Recht auf die Anwesenheit einer erwachsenen Vertrauensperson.

Achtung: Du musst die Vertrauensperson verlangen, d.h., das Recht auf eine Vertrauensperson entsteht erst, wenn Du eine Vertrauensperson verlangst! Du kannst die Vertrauensperson selbst auswählen.
 
Erkennungsdienstliche Behandlung
Unter bestimmten Umständen (z.B. Verhaftung) darf die Exekutive eine erkennungsdienstliche Behandlung (ED-Behandlung) an Dir vornehmen. Dabei darf sie z.B. Deine Fingerabdrücke ab-nehmen, Dich fotografieren, Schrift-proben  abnehmen etc.
Körperliche Eingriffe sind nicht erlaubt, d.h. Du musst keine Körperflüssigkeiten (z.B. Urin, Blut) abgeben.
Nicht einverstanden?

Wenn Du Dich von der Exekutive ungerecht behandelt fühlst oder Du mit ihrem Vorgehen nicht einverstanden bist, verlier' nicht den Kopf!

Auf keinen Fall BeamtInnen angreifen oder anschreien!


Du kannst folgendes tun:
... Unterstützung und Rat bei Fachleuten suchen
... eine Beschwerde (innerhalb von 6 Wochen an den Unabhängigen Verwal-tungssenat (UVS).

Immer, wenn die Exekutive im Rahmen einer Amtshandlung etwas von Dir will, hast Du auf  Dein Verlangen  folgende Rechte:
... das Recht zu erfahren, worum es geht
... das Recht angehört zu werden:
    die Exekutive muss Dir zuhören (v.a.
    um Missverständnisse auszuräumen)
... das Recht auf Bekanntgabe der Dienstnummer
    des/der BeamtIn
... das Recht auf die Anwesenheit einer
    erwachsenen Vertrauensperson

Sicherheitsdienst

Allgemein gilt:
Sicherheitsdienste müssen Uniformen tragen, die mit einer Dienst- bzw. Aufsichtsplakette versehen sind (Name, Dienstnummer, Auftraggeber).
Im öffentlichen Raum (Parks) sorgen sie  für die Einhaltung von verwaltungs-rechtlichen Vorschriften. Bei verwaltungsrechtlichen Übertretungen (z.B. Ruhestörung) bringen sie diese zur Anzeige. Mit einer Geldstrafe ist dabei zu rechnen.
Was dürfen sie (nicht)?
Sicherheitsdienste sind nicht die Exekutive: Sie können Dich nicht verhaften! Aber: Sie haben das Recht Dich festzuhalten bis die Exekutive kommt, wenn sie Dich verdächtigen, mit einer strafbaren Handlung (Einbruch, Diebstahl, usw.) in Verbindung zu stehen.

Ausweis & Co
Du bist nicht verpflichtet, Dich von Angestellten der privaten Sicherheits-dienste fotografieren zu lassen, oder ihnen den Ausweis zu zeigen (auch wenn sie das von Dir verlangen)! Das darf nur die Exekutive!

Ansfelden-Extra

Traunauen: Offenes Feuer untersagt

Während der Sommermonate (meist Juli bis September) ist offenes Feuer in den Traunauen strikt verboten (Lagerfeuer, irgend etwas anzünden ...). Grund dafür ist die extrem hohe Feuergefahr. Es gibt hier jedes Jahr Verordnungen der Stadt. Diese wird u.a. in den Schaukästen des Stadtamtes ausgehängt.

Öffentliches Alkoholverbot

Mit Gemeinderatsverordnung gibt es ein Alkoholverbot an öffentlichen Plätzen (Spielplätzen). Ziel dabei ist es, Ausschreitungen und Belästigungen zu unterbinden. Eine Verwaltungsstrafe (Geldstrafe) ist in Extrem-Fällen möglich. Meist gibt es vorher eine Verwarnung.

Einen schönen Sommer

Weitere Infos
www.taschenanwaeltin.at
www.jugendservice.at


Alle Infos gewissenhaft recherchiert, aber ohne Gewähr


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